Anna Catharina Glüntzer1,2,3
F, b. 5 June 1703, d. before 16 September 1749
Father | Johannes Glüntzer1,2 |
Mother | Elisabeth (--?--)2 |
Anna Catharina Glüntzer, daughter of Johannes Glüntzer and Elisabeth (--?--), was born at 4 p.m. On 5 June 1703 at Zella, Ziegenhain, Hessen-Nassau, Holy Roman Empire (Germany).1 She was baptized on 10 June 1703 at Zella. Her godmother was her grandmother, Catharina Hoos from Gungelshausen.1 She married Andreas Riebeling on 8 November 1725 at Zella.2
Catharina died before 16 September 1749 at Zella, Ziegenhain, Hessen-Nassau, Holy Roman Empire (Germany),3, and was buried on 16 September 1749 at Zella.3
Catharina died before 16 September 1749 at Zella, Ziegenhain, Hessen-Nassau, Holy Roman Empire (Germany),3, and was buried on 16 September 1749 at Zella.3
Family: Andreas Riebeling
- Anna Catharina Riebeling+4 b. 12 Jan 1736, d. 13 Feb 1788
Citations
- [S2636] Evangelische Kirche Zella - Taufregister 1671-1761
http://www.archion.de/p/42886d86ef/
Image 2200 - Seite 59 - Anna Catharina Glüntzer - 5./10. Jun 1703
"Johannes Gluntzer Töchterl. ist gebohren d. 5.t. Jun. abends
umb 4 Uhr, getaufft 10 ej. Suscep. die Schwiegermutter zu Gungelshausen
Catharina Hooßin." - [S2637] Evangelische Kirche Zella - Heiratsregister 1671-1761
http://www.archion.de/p/233c904693/
Image 2287-8, Seite 26-29, Nr. 5 - Andreas Riebeling und Anna Catharina Glintzer - 8. Nov. 1725
"Andreas Ribling, Witwer zu Cella, u. Catha-
rina, Joh. Glüntzers Sen. Tochter von Ransbach copu-
labant d. 8t. Nov. exhib. Ap. Sie haben aber solche [ ]
süntl Consistorio zufordert erlangen müßen
dann weilen der Brauth Mutter Elisabeth Glüntzerin
[ ] Ihre Tochter, welche Ihrem d. Mutter eigenen Vorgeben nach 4-5
[ ] lang, mit Johannes Knaurffen, Helwib Knauffens Sohn
zu Cella, Ihrem Vormahligen Buhler, einen familiairen um-
gang gehabt, demselben zur Ehe zugeben Versprochen, auch zu
[ ][ ] d. 23t. Mart. a.c. einem Vorläuffigen Schritt ehelich Contract,
beyseyn u. mit einselligem Consens beydeseits Knau-
fen Eltern, wie auch Ihrem 2en Söhnen, Johannes u. George
Glüntzern, Vor dem Pfarrer, alß erlichen Sie bitlich herum er-
[__et] auffrichten laßen, (: welcher dann auch die Tocher selbsten
[ ], genehm gehalten, u. darauff das Ja-Wort gegeben:) Gleich-
falls aber da dieser Ribling, tanquam Conivalis, dar zwischen
kam, wieder wendig worden u. Sie demselben [__einkaufflich]
[ __mä_let], alß seynd diese letzern [ ], Von derer H. Reuth-
meister Haimbacher d. Ihm auß [er__lö__ten] Urteil des protocolla
[__regiret] nacher aßell Verwiesen worden, um daselben die-
[ ] Ehe-Streith außzumachen.
Weilen auch der Ribling, alß er den von denen Glün-
tzer selbsten eigenhändig unterschrieben Ehe-Contract mit dme
[__auffen] gesehen, sich der Sachen nicht annehmen, nochmit einem fürs
[ ]nach zugehen bemühen wolltn, alß habt sich die Brauth um Ihn
werben müßen. [_n_alten] dann derer Mutter, jedoch unter dem
[ ] Ihrer Tochter bey dem abgesetzten Schälstzen May zu [ _eyß]
[ ] nachgehends d. Ribling selbsten eingestandten jener offenbahr Lu-
[ ] u. Lästen-Schrifft wieder den Pfarrer auffsetzen, u. d. 26t. April
[ ] consistorio praesentiren laßen, u. nachalmer(?) der Pfr
hier auff justificiret wurden Knauffen selbsten so lange
[__esriret], biß daß [ ] derselbe darum, daß seiner Ehr-
[ rchung] nicht zur perfection gekommen (: Ein dem zwar
auff die Ihr zusage gehabt u. also prior Tempore geworden
[ ] dahiro prior jure zu seyn [Ver___] jeer aber d. Ribling
[ ] in der anzeige bey denn H. Renthmeister Vorge-
ten:) Abgewießen worden. Lauth Pentenzes Caßell von
[ ]t. 7br. a.c.
Also halt mehr besagten Ribling der Brauth, so er [ ]
[__ffen], alß seinem [nach__] Bluths-Freund, d. mit ihm
Geschwister Kind ist, abgespannet, behalten, u. hatt dahir
auff a semel zata sententia zu appelliren sich keine Er
Seite 28
[__mühr] geben wollen. Immittelt ist doch der Ribling
darum daß er die Brauth pendente lite, contra [_]
[_ehsam] S. Consistorri prohibitionem, zum ärger aus
der gantzen Gemeinde, in sei Hauß auffgenommen
nebst dasebsten, ad Carieren obwohl sine effecti con-
demniret worden, u. hatt Sie zu Verschidenen mahlen [ ]
schimpff außwichen müßen.
Sonsten hatt Ribling alle Schuld dieses [unwe__]
zeuget, daß Sie Ihm, nachdem, mit den Knauff
errichtete Ehe-Contract einem Botten geschickt [ ]
zu dieser Vermählung persuadiret hatte, ohne recht
er daselben 8 Tage, bedenkzeitig geben wolle, die [ ]
[_ige] Sache erst außzumachen. Die Brauth [ ] excusire [ ]
sich damit, daß Sie ihrer Mutter gehorchen müße
u. [leg___] also gleichfalß daselben alle Schuld bey
Wiewohl auch die ihr Competitor Knauff in
seinen Articulis probatorus, unter andern Vorstelle
laßen, welcher [m__en] diese [ ] ihr Brauth so-
mit Ihme [alb___] vor 1 Jahr durch einen [ ]
schröcken Eydschwur ehelich Verbunden so ist doch [ ]
darauff so wernig alß auff andern umständen
einige Reflexion gemacht worden.
[Immitte__] hatt der Pfr. sein gewißen ge-
rettet, in dem er die einmahl inforo [ ]
proprice conscientice Verbunden Cath. Glüntzerin u.
der Knauffen propria authoritat nicht gelöset
sich durch [gesch__] u. gaben, an Gold u. Silber, so der
Mutter offeniret hirzu induciren laßen, sondern
das Consistorial=bescheids hirüber erwartet
die Ihm deshalben, absondern von [ ] [ ]
Mutter zugetugen beleydigung u. Verleumbdung
(: die Ihr Gottin gnaden verzeichen wolldn!) [ ]
duet ertragen. Gestalt dann auch ich der Pfarrer Ihr wie
einen Frieden von Hertzen verzeihe
Welches hiermit weilen es ein casus Specialissirung
[__sutaty] meinen Suscestoriby zur Nachright wohl mein-
[ ] Communiciren wollen Zum beweiß wie mann auch
[__ten ] durch [ ] der liebe, die ich an der Verwittibten
[ ] Glüntzerin, auff Ihr Eheleuten ersuchen in dieser Heu-
raths-sache u. zwar mit meiner größten incommodität
[ ] liebes-Schwachheit, erweißen [ ]
[ ] undt friedtschafft der betruglichen u. treü-
[ ] [ ] gerathen könne. Doch Gott hilff unß
[ ] dem allen, u. wirdt den Gerichten (: Die ad minimum
[__titiam causa vor sich gehabt:) nicht [__glich] in unru=
[ ] laßen welchem seye[ ] in [ ] Amen." - [S2679] Evangelische Kirche Zella - Sterberegister 1671-1761, http://www.archion.de/p/54a40c3496/
Image 2346 - Seite 88 - Anna Catharina Gluntzer - 16. Sep. 1749
"d. 16. ej: wurde begraben Anna Catha-
rina Andreas Riebling relicta
alhier alt 46 J: 3. Monath." - [S2637] Evangelische Kirche Zella - Heiratsregister 1671-1761
http://www.archion.de/p/233c904693/
Image 2287-8, Seite 26-29, Nr. 5 - Andreas Riebeling und Anna Catharina Glintzer - 8. Nov. 1725
"Andreas Ribling, Witwer zu Cella, u. Catha-
rina, Joh. Glützers Sen. Tocher von Ransbach copu-
labant d. 8t. Nov. exhib. Ap. Sie haben aber solche [ ]
süntl Consistorio zufordert erlangen müßen
dann weilen der Brauth Mutter Elisabeth Glüntzerin
[ ] Ihre Tochter, welche Ihrem d. Mutter eigenen Vorgeben nach 4-5
[ ] lang, mit Johannes Knaurffen, Helwib Knauffens Sohn
zu Cella, Ihrem Vormahligen Buhler, einen familiairen um-
gang gehabt, demselben zur Ehe zugeben Versprochen, auch zu
[ ][ ] d. 23t. Mart. a.c. einem Vorläuffigen Schritt ehelich Contract,
beyseyn u. mit einselligem Consens beydeseits Knau-
fen Eltern, wie auch Ihrem 2en Söhnen, Johannes u. George
Glüntzern, Vor dem Pfarrer, alß erlichen Sie bitlich herum er-
[__et] auffrichten laßen, (: welcher dann auch die Tocher selbsten
[ ], genehm gehalten, u. darauff das Ja-Wort gegeben:) Gleich-
falls aber da dieser Ribling, tanquam Conivalis, dar zwischen
kam, wieder wendig worden u. Sie demselben [__einkaufflich]
[ __mä_let], alß seynd diese letzern [ ], Von derer H. Reuth-
meister Haimbacher d. Ihm auß [er__lö__ten] Urteil des protocolla
[__regiret] nacher aßell Verwiesen worden, um daselben die-
[ ] Ehe-Streith außzumachen.
Weilen auch der Ribling, alß er den von denen Glün-
tzer selbsten eigenhändig unterschrieben Ehe-Contract mit dme
[__auffen] gesehen, sich der Sachen nicht annehmen, nochmit einem fürs
[ ]nach zugehen bemühen wolltn, alß habt sich die Brauth um Ihn
werben müßen. [_n_alten] dann derer Mutter, jedoch unter dem
[ ] Ihrer Tochter bey dem abgesetzten Schälstzen May zu [ _eyß]
[ ] nachgehends d. Ribling selbsten eingestandten jener offenbahr Lu-
[ ] u. Lästen-Schrifft wieder den Pfarrer auffsetzen, u. d. 26t. April
[ ] consistorio praesentiren laßen, u. nachalmer(?) der Pfr
hier auff justificiret wurden Knauffen selbsten so lange
[__esriret], biß daß [ ] derselbe darum, daß seiner Ehr-
[ rchung] nicht zur perfection gekommen (: Ein dem zwar
auff die Ihr zusage gehabt u. also prior Tempore geworden
[ ] dahiro prior jure zu seyn [Ver___] jeer aber d. Ribling
[ ] in der anzeige bey denn H. Renthmeister Vorge-
ten:) Abgewießen worden. Lauth Pentenzes Caßell von
[ ]t. 7br. a.c.
Also halt mehr besagten Ribling der Brauth, so er [ ]
[__ffen], alß seinem [nach__] Bluths-Freund, d. mit ihm
Geschwister Kind ist, abgespannet, behalten, u. hatt dahir
auff a semel zata sententia zu appelliren sich keine Er
Seite 28
[__mühr] geben wollen. Immittelt ist doch der Ribling
darum daß er die Brauth pendente lite, contra [_]
[_ehsam] S. Consistorri prohibitionem, zum ärger aus
der gantzen Gemeinde, in sei Hauß auffgenommen
nebst dasebsten, ad Carieren obwohl sine effecti con-
demniret worden, u. hatt Sie zu Verschidenen mahlen [ ]
schimpff außwichen müßen.
Sonsten hatt Ribling alle Schuld dieses [unwe__]
zeuget, daß Sie Ihm, nachdem, mit den Knauff
errichtete Ehe-Contract einem Botten geschickt [ ]
zu dieser Vermählung persuadiret hatte, ohne recht
er daselben 8 Tage, bedenkzeitig geben wolle, die [ ]
[_ige] Sache erst außzumachen. Die Brauth [ ] excusire [ ]
sich damit, daß Sie ihrer Mutter gehorchen müße
u. [leg___] also gleichfalß daselben alle Schuld bey
Wiewohl auch die ihr Competitor Knauff in
seinen Articulis probatorus, unter andern Vorstelle
laßen, welcher [m__en] diese [ ] ihr Brauth so-
mit Ihme [alb___] vor 1 Jahr durch einen [ ]
schröcken Eydschwur ehelich Verbunden so ist doch [ ]
darauff so wernig alß auff andern umständen
einige Reflexion gemacht worden.
[Immitte__] hatt der Pfr. sein gewißen ge-
rettet, in dem er die einmahl inforo [ ]
proprice conscientice Verbunden Cath. Glüntzerin u.
der Knauffen propria authoritat nicht gelöset
sich durch [gesch__] u. gaben, an Gold u. Silber, so der
Mutter offeniret hirzu induciren laßen, sondern
das Consistorial=bescheids hirüber erwartet
die Ihm deshalben, absondern von [ ] [ ]
Mutter zugetugen beleydigung u. Verleumbdung
(: die Ihr Gottin gnaden verzeichen wolldn!) [ ]
duet ertragen. Gestalt dann auch ich der Pfarrer Ihr wie
einen Frieden von Hertzen verzeihe
Welches hiermit weilen es ein casus Specialissirung
[__sutaty] meinen Suscestoriby zur Nachright wohl mein-
[ ] Communiciren wollen Zum beweiß wie mann auch
[__ten ] durch [ ] der liebe, die ich an der Verwittibten
[ ] Glüntzerin, auff Ihr Eheleuten ersuchen in dieser Heu-
raths-sache u. zwar mit meiner größten incommodität
[ ] liebes-Schwachheit, erweißen [ ]
[ ] undt friedtschafft der betruglichen u. treü-
[ ] [ ] gerathen könne. Doch Gott hilff unß
[ ] dem allen, u. wirdt den Gerichten (: Die ad minimum
[__titiam causa vor sich gehabt:) nicht [__glich] in unru=
[ ] laßen welchem seye[ ] in [ ] Amen."
Last Edited=3 Sep 2019